Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG

§ 50 Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/50#abs-1 (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs sind in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1 bis 35 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/50#abs-2 (2) Für Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2024.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/50#abs-3 (3) Für Anlagen, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nur Biobrennstoffe einsetzen dürfen, ist § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. § 53 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/50#abs-4 (4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 des Anhangs genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs ist Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.

§ 49 § 51